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1. |
Geltungsbereich |
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Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der
Max Systems GmbH
(nachfolgend "die Verkäuferin") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der
folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
welche der Besteller durch das Erteilen eines Auftrags oder die
Entgegennahme einer Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und
ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch
wenn die Verkäuferin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese
allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und der
Verkäuferin. |
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2. |
Vertragsabschluss |
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Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
durch
eine schriftliche Auftragsbestätigung der
Verkäuferin oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände
zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der
Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden
oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch die Verkäuferin. |
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3. |
Liefer- und Leistungsfristen |
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3.1 |
Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie
von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller
der Verkäuferin alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung
gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt
hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich
die Fristen entsprechend. |
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3.2 |
Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10% können
nicht Beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge |
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3.3 |
Verzögern sich die Lieferungen der Verkäuferin, ist der Besteller nur
zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin die Verzögerung zu
vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung
erfolglos verstrichen ist. |
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3.4 |
Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des
Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die
Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines
Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden. |
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3.5 |
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der
Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist die Verkäuferin berechtigt,
die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen
einzulagern. Die Verkäuferin ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
(auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine
dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung
erfolglos verstrichen ist. |
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3.6 |
Die Verkäuferin kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. |
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3.7 |
Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich die
Verkäuferin 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.
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4. |
Versand, Gefahrenübergang, Versicherung |
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4.1 |
Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand
auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. |
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4.2 |
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das
Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über.
Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu
vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. |
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4.3 |
Die Versicherungen erfolgen grundsätzlich. Nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Bestellers kann auf diese aus Gründen einer bestehenden eigenen
Versicherung des Bestellers verzichtet werden. |
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5. |
Preise, Zahlungsbedingungen |
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5.1 |
Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis
geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Verkäuferin. |
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5.2 |
Alle Preise der Verkäuferin verstehen sich ab Werk ausschließlich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle. |
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5.3 |
Die Verkäuferin ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer
3.6 Teilrechnungen zu erstellen. |
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5.4 |
Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten
Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge. |
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5.5 |
Jede Rechnung wird innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle der
Verkäuferin zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als
erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. |
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5.6 |
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin
berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der
Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Besteller den Ausgleich der Rechnung
nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum vorgenommen hat. Der
Besteller befindet sich somit bei Nichtzahlung automatisch ab dem 21.
Tag nach Rechnungsdatum im Zahlungsverzug. |
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5.7 |
Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die
Verkäuferin kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen. |
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5.8 |
Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. |
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5.9 |
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht
und unbestritten oder rechtskräftig ist. |
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5.10
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Wird der Verkäuferin nach dem Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder
Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist die Verkäuferin
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen.
Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Verkäuferin von
einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder
teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der
Verkäuferin unbenommen.
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6. |
Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme |
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6.1 |
Die Verkäuferin gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei
Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst
sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich
getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale
und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. |
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6.2 |
Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von der
Verkäuferin überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende
Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit
des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien
müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. |
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6.3 |
Selbstklebende Produkte in unverarbeitetem Zustand unterliegen aufgrund
ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit
bzw. Lagerfähigkeit. Hierdurch ist die Gewährleistungsfrist bei diesen
Produkten auf max. 6 Monate nach Versandtermin beschränkt. |
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7. |
Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht |
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7.1 |
Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus,
dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der Verkäuferin
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe
schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen der Verkäuferin
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. |
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7.2 |
Bei jeder Mängelrüge steht der Verkäuferin das Recht zur Besichtigung
und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der
Besteller der Verkäuferin die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
Die Verkäuferin kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den
beanstandeten Liefergegenstand an die Verkäuferin auf Kosten der
Verkäuferin zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers
als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der
Verkäuferin zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen
Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet. |
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7.3 |
Die Verkäuferin ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den
Besteller kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des
mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes ("Nacherfüllung")
zu beseitigen. |
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7.4 |
Der Besteller wird der Verkäuferin die für die Nacherfüllung notwendige
und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder wenn die Verkäuferin mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher
Mitteilung an die Verkäuferin den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von der Verkäuferin den Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen. |
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7.5 |
Von der Verkäuferin ersetzte Teile sind der Verkäuferin
zurückzugewähren. |
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7.6 |
Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom
Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der
Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme,
fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder
nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder
ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch
natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von der Verkäuferin zu
vertreten sind. |
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7.7 |
Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden
Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die Verkäuferin
innerhalb Deutschlands,
soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2 letzter Satz zu tragen
hat. Bei internationalen Verkäufen, hat die Käuferin in jedem Fall die
anfallenden Versendungskosten zu tragen. |
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7.8 |
Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem
Besteller unzumutbar oder hat die Verkäuferin sie nach § 439 Abs. 3 BGB
(z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der
Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom
Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw.
ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen. |
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7.9 |
Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln auf
Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem
Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für Schadenersatzansprüche des
Bestellers sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder
vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen
Verjährungsfristen. |
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8. |
Schadenersatz und Haftungsbeschränkung |
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8.1 |
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2, wird die gesetzliche Haftung
von der Verkäuferin für Schadenersatz wie folgt beschränkt: |
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(i) |
Die Verkäuferin haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei
Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht
fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. |
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(ii) |
Die Verkäuferin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung
unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. |
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8.2 |
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen
zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder
schuldhaft verursachten Körperschäden. |
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8.3 |
Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung. |
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8.4 |
Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr
und -minderung zu treffen. Der Besteller hat z.B. dafür Sorge zu
tragen, dass seine Daten hinsichtlich bei der von der Verkäuferin
eingelesenen Softwares entsprechend gesichert wurden. |
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9. |
Eigentumsvorbehalt |
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9.1 |
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen von der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller Eigentum der Verkäuferin. |
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9.2 |
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der
der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung. |
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9.3 |
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu
verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum der
Verkäuferin gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der
Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die
Forderung aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab; die
Verkäuferin nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist
widerruflich ermächtigt, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen
treuhänderisch für die Verkäuferin im eigenen Namen einzuziehen. Die
Verkäuferin kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen
Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Verkäuferin
in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist die Verkäuferin berechtigt, die
Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die
Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung
mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die
Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen der
Verkäuferin und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer
Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. |
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9.4 |
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den
Besteller erfolgt stets für die Verkäuferin. Werden die
Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die
Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten
Produkte. |
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9.5 |
Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so
erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene
Miteigentum wird der Besteller für die Verkäuferin verwahren. |
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9.6 |
Der Besteller wird der Verkäuferin jederzeit alle gewünschten
Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die
hiernach an die Verkäuferin abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe
oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort
und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Verkäuferin
anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den
Eigentumsvorbehalt von der Verkäuferin hinweisen. Die Kosten einer
Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. |
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9.7 |
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. |
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9.8 |
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu
sichernden Forderungen von der Verkäuferin um mehr als 10%, so ist der
Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. |
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9.9 |
Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise
der Zahlung gegenüber der Verkäuferin in Verzug, so kann die Verkäuferin
unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In
diesem Falle wird der Besteller der Verkäuferin oder den Beauftragten
von der Verkäuferin sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren
und diese herausgeben. Verlangt die Verkäuferin die Herausgabe aufgrund
dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur
Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist die Verkäuferin erst nach dem
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
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9.10 |
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende
Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie
in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um der Verkäuferin
unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller
wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation
usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger
Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. |
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9.11 |
Auf Verlangen von der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, die
Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, der Verkäuferin den
entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag an die Verkäuferin abzutreten. |
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10. |
Produkthaftung |
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Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er der
Verkäuferin im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter
frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich
ist. |
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11. |
Gewerbliche Schutzrechte |
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Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen,
Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die Verkäuferin die zu liefernden
Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass
durch die Verkäuferin die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster
und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der
Besteller stellt die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter frei, die
diese wegen einer solchen Verletzung gegen die Verkäuferin geltend
machen mögen. |
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12. |
Allgemeine Bestimmungen |
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12.1 |
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser
Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. |
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12.2 |
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
Stade. Dies gilt ebenso, falls der Besteller
keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt hat. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den
Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. |
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12.3 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf
(CISG). |
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12.4 |
Zur fachgerechten Entsorgung der Elektroaltgeräte verpflichtet sich
ausschließlich der Besteller gemäß der zu dem Zeitpunkt der Entsorgung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
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13. |
Abnahme für Sonderanfertigungen |
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13.1 |
Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellten
Liefergegenstände innerhalb einer Frist von einer Woche seit
Aufforderung hierzu abzunehmen. |
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13.2 |
Nimmt der Besteller die Liefergegenstände nicht innerhalb der In Ziffer
13.1 festgesetzten Frist ab, ist die Verkäuferin berechtigt, den
Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme
aufzufordern. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände innerhalb dieser
Frist nicht ab, gelten die Liefergegenstände als abgenommen. |